Kündigungsfristenrechner: Kündigungsfrist berechnen
Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt im Arbeitsrecht 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 BGB). Kündigt der Arbeitgeber, wird sie ab 2 Jahren Betriebszugehörigkeit länger. Mieter kündigen mit 3 Monaten (§ 573c BGB). Den genauen Termin berechnet der Rechner.
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Der Rechner bildet die gesetzlichen Regelfristen nach § 622 BGB und § 573c BGB ab (Stand: Oktober 2026). Mit „Eigene Frist“ rechnen Sie Fristen aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Mietvertrag nach Ihren Vorgaben. Beim dritten Werktag der Mietkündigung berücksichtigt er bundesweite Feiertage. Regionale Feiertage und Sonderkündigungsschutz berücksichtigt er nicht.
So nutzen Sie den Kündigungsfristenrechner
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Art der Kündigung wählen
Tippen Sie oben auf „Arbeitsverhältnis“, „Mietwohnung“ oder „Eigene Frist“, je nachdem, was gekündigt wird und woher die Frist stammt.
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Angaben eintragen
Wählen Sie, wer kündigt. Beim Arbeitsverhältnis tragen Sie zusätzlich den Beginn und das Zugangsdatum der Kündigung ein, bei der Miete nur das Zugangsdatum.
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Berechnen
Tippen Sie auf „Kündigungsfrist berechnen“. Mit „Bis wann muss die Kündigung zugehen?“ erfahren Sie stattdessen, bis wann die Kündigung zugehen muss.
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Ergebnis prüfen
Sie sehen die geltende Frist, das Enddatum und den Zeitstrahl. Prüfen Sie bei abweichenden Vereinbarungen immer auch Ihren Vertrag.
Die wichtigsten Fristen auf einen Blick
Welche Frist gilt, hängt davon ab, wer kündigt und um welches Vertragsverhältnis es geht. Das sind die gesetzlichen Regelfristen.
zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats
zum Monatsende, je nach Betriebszugehörigkeit
ohne festen Termin, höchstens 6 Monate Probezeit
Zugang spätestens am 3. Werktag des Monats
Kündigungsfrist im Arbeitsrecht
Die gesetzliche Frist steht in § 622 BGB und hängt davon ab, wer kündigt. Sie gilt für Vollzeit, Teilzeit und Minijob gleichermaßen.
Wenn der Arbeitnehmer kündigt
4 Wochen
Es gilt immer die Grundfrist zum 15. oder zum Monatsende, egal wie lange Sie schon im Betrieb sind. Länger wird sie nur, wenn Arbeits- oder Tarifvertrag es vorsehen.
Wenn der Arbeitgeber kündigt
4 Wochen bis 7 Monate
Bis zwei Jahre gilt dieselbe Grundfrist. Danach wird sie in Stufen länger und läuft nur noch zum Monatsende.
So lang ist die Frist bei Kündigung durch den Arbeitgeber:
| Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist | Beendigungstermin |
|---|---|---|
| Weniger als 2 Jahre | 4 Wochen | 15. oder Ende des Kalendermonats |
| Ab 2 Jahren | 1 Monat | Ende des Kalendermonats |
| Ab 5 Jahren | 2 Monate | Ende des Kalendermonats |
| Ab 8 Jahren | 3 Monate | Ende des Kalendermonats |
| Ab 10 Jahren | 4 Monate | Ende des Kalendermonats |
| Ab 12 Jahren | 5 Monate | Ende des Kalendermonats |
| Ab 15 Jahren | 6 Monate | Ende des Kalendermonats |
| Ab 20 Jahren | 7 Monate | Ende des Kalendermonats |
Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr zählen nach der Rechtsprechung mit, auch wenn § 622 BGB das noch anders formuliert.
Kündigungsfrist in der Probezeit
Ist eine Probezeit vereinbart, beträgt die Frist nach § 622 Abs. 3 BGB zwei Wochen, ohne festen Termin. Die Probezeit darf höchstens sechs Monate dauern. Geht die Kündigung an einem Dienstag zu, endet das Arbeitsverhältnis zwei Wochen später am Dienstag.
Wichtig: Die kurze Frist gilt nur, solange die Probezeit tatsächlich läuft und im Vertrag vereinbart ist. Wird die Kündigung erst danach zugestellt, gilt wieder die reguläre Frist.
Rechenbeispiele
Arbeitnehmer kündigt
Die Kündigung geht am 10. November 2026 zu. Vier Wochen später ist der 8. Dezember, der nächste mögliche Termin ist der 15. Dezember.
15. Dezember 2026Ende des Arbeitsverhältnisses
Arbeitgeber kündigt nach 6 Jahren
Die Kündigung geht am 20. November 2026 zu. Es gelten zwei Monate zum Monatsende: Zwei Monate später ist der 20. Januar, der nächste Monatsende-Termin der 31. Januar.
31. Januar 2027Ende des Arbeitsverhältnisses
Kündigung in der Probezeit
Die Kündigung geht am 2. November 2026 zu. Es gilt die Frist von zwei Wochen, ohne festen Termin.
16. November 2026Ende des Arbeitsverhältnisses
Tarifvertrag und Sonderfälle
Die gesetzlichen Fristen sind der Regelfall, aber nicht immer die entscheidenden. Prüfen Sie deshalb zuerst Ihren Arbeitsvertrag.
Tarif- und Arbeitsvertrag
Tarifverträge dürfen von § 622 BGB abweichen, etwa im öffentlichen Dienst (TVöD, TV-L). Der Arbeitsvertrag darf längere Fristen vorsehen, für den Arbeitnehmer aber keine längeren als für den Arbeitgeber. Befristete Verträge sind nur kündbar, wenn das vereinbart ist.
Kleinbetriebe und Aushilfen
Bei höchstens 20 Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden, dass die Vierwochenfrist nicht zum 15. oder Monatsende, sondern an jedem beliebigen Tag endet. Für vorübergehende Aushilfen bis drei Monate ist sogar eine noch kürzere Frist möglich.
Ausbildung
Nach der Probezeit können Auszubildende mit vier Wochen Frist kündigen, wenn sie die Ausbildung aufgeben oder den Beruf wechseln. Der Ausbildende kann dann nur noch aus wichtigem Grund kündigen (§ 22 BBiG).
Besonderer Kündigungsschutz
Bei Schwangerschaft, Elternzeit oder Schwerbehinderung sind Kündigungen durch den Arbeitgeber nur unter zusätzlichen Voraussetzungen möglich.
Eigene Frist laut Vertrag: Quartalsende und Co.
Viele Arbeits- und Tarifverträge nennen eine eigene Frist, zum Beispiel „drei Monate zum Quartalsende“. Dann gilt diese Frist, solange sie nicht gegen zwingende Vorgaben von § 622 BGB verstößt. Im öffentlichen Dienst regeln unter anderem § 34 TVöD und § 34 TV-L die Fristen. Sie hängen von der Beschäftigungszeit ab, die genauen Werte stehen im jeweiligen Tarifvertrag.
Für solche Fristen nutzen Sie oben den Tab „Eigene Frist“. Sie geben die Frist in Wochen oder Monaten ein und wählen den Termin, zu dem sie endet: Monatsende, Quartalsende, Halbjahresende oder Jahresende. Der Rechner nimmt die Frist ab Zugang der Kündigung und sucht den nächsten passenden Termin.
Beispiel: Die Kündigung geht am 12. November 2026 zu, vereinbart sind drei Monate zum Quartalsende. Drei Monate später ist der 12. Februar 2027, der nächste Quartalsende-Termin ist der 31. März 2027. Wäre die Kündigung bis zum 31. Dezember 2026 zugegangen, endete das Verhältnis zum 31. März 2027.
Form und Zugang der Kündigung
Zwei Punkte entscheiden oft darüber, ob eine Kündigung überhaupt wirkt.
Schriftform
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss nach § 623 BGB schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. E-Mail, Foto oder Messenger-Nachricht reichen nicht.
Zugang
Die Frist beginnt erst, wenn die Kündigung dem anderen zugegangen ist, bei Briefkasteneinwurf meist zum Zeitpunkt der üblichen Leerung. Der Tag des Zugangs zählt bei der Fristberechnung nicht mit.
Fristlose Kündigung: Sie beendet das Arbeitsverhältnis sofort, braucht nach § 626 BGB einen wichtigen Grund und muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis dieses Grundes erklärt werden. Eine Kündigungsfrist gibt es dann nicht.
Kündigungsfrist bei der Mietwohnung
Für Wohnraum gilt § 573c BGB. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen, damit die Frist in diesem Monat beginnt. Samstage zählen dabei mit. Geht sie später zu, verschiebt sich das Mietende um einen Monat.
| Wer kündigt? | Mietdauer | Kündigungsfrist |
|---|---|---|
| Mieter | beliebig | 3 Monate |
| Vermieter | bis 5 Jahre | 3 Monate |
| Vermieter | ab 5 Jahren | 6 Monate |
| Vermieter | ab 8 Jahren | 9 Monate |
Der Vermieter braucht ein berechtigtes Interesse, zum Beispiel Eigenbedarf (§ 573 BGB). Auch die Mietkündigung muss schriftlich erfolgen (§ 568 BGB). Eine längere Frist für den Mieter ist in neueren Mietverträgen unwirksam.
Beispiel: Im November 2026 ist der dritte Werktag der 4. November, weil der 1. ein Sonntag ist. Geht die Kündigung eines Mieters am 4. November zu, endet das Mietverhältnis am 31. Januar 2027. Bei Zugang am 5. November endet es erst am 28. Februar 2027.
Kündigung erhalten: Was jetzt?
- Zugangsdatum festhaltenNotieren Sie, wann und wie Sie die Kündigung erhalten haben.
- Klagefrist beachtenEine Kündigungsschutzklage muss nach § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang beim Arbeitsgericht eingehen.
- Bei der Agentur für Arbeit meldenWer arbeitslos zu werden droht, muss sich rechtzeitig arbeitsuchend melden. Die Fristen regelt § 38 SGB III.
- Rat einholenEin Fachanwalt für Arbeitsrecht, eine Gewerkschaft oder der Betriebsrat kann prüfen, ob die Kündigung wirksam ist.
Häufige Fragen zur Kündigungsfrist
Wie lang ist die gesetzliche Kündigungsfrist?
Im Arbeitsrecht beträgt die Grundfrist nach § 622 BGB vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Kündigt der Arbeitgeber, wird sie mit der Betriebszugehörigkeit länger, bis zu sieben Monate zum Monatsende. In der Probezeit gelten zwei Wochen, bei einer Mietwohnung drei Monate für den Mieter.
Gelten die verlängerten Fristen auch, wenn ich selbst kündige?
Nein. Die längeren Fristen nach Betriebszugehörigkeit gelten nach § 622 Abs. 2 BGB nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Als Arbeitnehmer kündigen Sie gesetzlich immer mit vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht.
Was bedeutet „4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende“?
Die Kündigung muss spätestens vier Wochen vor dem Beendigungstermin zugehen. Als Termin kommt der 15. eines Monats oder der letzte Tag eines Monats infrage. Geht die Kündigung später zu, verschiebt sich das Ende auf den nächsten möglichen Termin.
Zählt das Datum des Schreibens oder der Zugang der Kündigung?
Maßgeblich ist der Zugang, also der Zeitpunkt, zu dem die Kündigung so in den Machtbereich des anderen gelangt, dass er sie zur Kenntnis nehmen kann, zum Beispiel durch Einwurf in den Briefkasten. Das Datum auf dem Schreiben allein reicht nicht.
Was bedeutet „3 Monate zum Quartalsende“?
Das Arbeitsverhältnis endet dann am 31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember, und die Kündigung muss mindestens drei Monate vorher zugehen. Solche Fristen finden sich häufig in Arbeits- und Tarifverträgen, sie sind keine gesetzliche Regelfrist. Mit dem Tab „Eigene Frist“ können Sie sie berechnen.
Wie lang ist die Kündigungsfrist in der Probezeit?
Ist eine Probezeit vereinbart, beträgt die Frist nach § 622 Abs. 3 BGB zwei Wochen, ohne festen Termin. Die Probezeit darf höchstens sechs Monate dauern. Danach gilt die reguläre Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende.
Gilt die Kündigungsfrist auch für Teilzeit und Minijob?
Ja. Die gesetzlichen Fristen nach § 622 BGB gelten für Vollzeit, Teilzeit und Minijob gleichermaßen. Auch bei einem Minijob zählt die Betriebszugehörigkeit, wenn der Arbeitgeber kündigt.
Wie lang ist die Kündigungsfrist nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit?
Kündigt der Arbeitgeber, beträgt sie ab fünf Jahren zwei Monate zum Monatsende. Kündigen Sie selbst, bleibt es bei vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende, sofern der Vertrag nichts anderes regelt.
Wie lang ist die Kündigungsfrist für Mieter?
Mieter einer Wohnung kündigen mit drei Monaten. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen, damit dieser Monat mitzählt. Samstage zählen dabei als Werktag.
Was ist der Unterschied zwischen Kündigung und Aufhebungsvertrag?
Eine Kündigung ist eine einseitige Erklärung und an Fristen gebunden. Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis im Einvernehmen zu einem frei vereinbarten Termin, ohne gesetzliche Kündigungsfrist. Wer ihn unterschreibt, riskiert unter Umständen eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, lassen Sie sich deshalb vorher beraten.
Rechtsgrundlagen: § 622 BGB, § 573c BGB, § 626 BGB. Stand: Oktober 2026. Die Angaben dienen der Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung.